AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Mietomnibusverkehr
Verehrter Kunde, bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen und Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen (Mieter bzw.Kunde) und uns (Busunternehmen) regeln und die Sie mit Ihrer Buchung anerkennen.
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.
2. Der Kunde kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.
3. Der Vertrag kommt ausschliesslich mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des Auftrages durch das Busunternehmen zustande.Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Angebotes ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Woche nach Zugang widerspricht.
§ 2 Leistungsinhalt
1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages maßgebend. §1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.
2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des
Auftrages vorgegebenen Rahmen die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.
3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Kunde oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen
Regelungen, soweit sie insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen. Dies gilt nicht,wenn etwas anderes vereinbart wurde.
§ 3 Leistungsänderungen
1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die Änderungen nicht erheblich und für den Kunde zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem Kunden Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
2. Leistungsänderungen durch den Kunden sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde vereinbart.
§ 4 Preise und Zahlungen
1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.
2. Eine Anzahlung in Höhe von 20 % des vereinbarten Mietpreises muss innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss an das Busunternehmen gezahlt werden, die Restzahlung muss 14 Tage vor Reisebeginn beim Busunternehmer eingegangen sein, es sei denn andere Zahlungsmodalitäten sind vereinbart.
3. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren,Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas Abweichendes vereinbart.
4. Mehrkosten aufgrund vom Kunden gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet.
5. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen, bleibt vorbehalten.
6. Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug fällig.
§ 5 Rücktritt und Kündigung
a. durch den Kunden
1. Rücktritt
Der Kunde kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse. Das
Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt
a. bis 30 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 20 %
b. ab 29 bis 11 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 30 %
c. ab 10 - 1 Tage vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %;
wenn und soweit der Kunde nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Kunden erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Kunden bleiben unberührt.
2. Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Kunden erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des Kunden hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden diese vom Kunden getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu vertreten hat.
c. Kündigt der Kunde den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Kunden trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
b. durch das Busunternehmen
1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Kunde nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen. AGB´s - Anmietverkehr
2. Kündigung
a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen
oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Kunde erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das Busunternehmen auf Wunsch des Kunden hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die Rückbeförderung, so werden diese vom Kunden getragen.
b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Kunde trotz der Kündigung noch von Interesse sind.
§ 6 Haftung
1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.
2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.
3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.
§ 7 Beschränkung der Haftung
1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die
Haftung auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.
2. § 23 PBefG bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person 1.000,00 € übersteigt. 3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften Handeln des Kunden oder eines seiner Fahrgäste beruhen.
5. Der Kunde stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e. umschriebenen Sachverhalte beruhen.
§ 8 Gepäck und sonstige Sachen
1. Gepäck im normalen Umfang und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert.
2. Für Schäden, die durch vom Kunde oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht werden, haftet der Kunde, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen Fahrgästen zu vertreten sind.
§ 9 Verhalten des Kunden und der Fahrgäste
1. Dem Kunden obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen
des Bordpersonals nicht nachkommen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar ist. Rückgriffsansprüche des Kunden gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen nicht.
3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.
4. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort
1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.
2. Gerichtsstand
a. Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b. Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.
3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Die Bestimmungen des UN/Kaufrechts gelten im Verhältnis zwischen dem Busunternehmen und dem Kunden nicht. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren, wobei die Verjährung mit dem Tage beginnt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.“
§ 11 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
KS-Reisen GmbH
geänderte Fassung vom 23.11.2009
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